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Humanistisches, Sprachliches, Naturwissenschaftlich-technologisches, Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium (HG, SG, NTG, WWG)

Prüfungen im Schuljahr 2023/24

1. Zahl der Schulaufgaben

Fach Klassen
567891011
Deutsch4444333
Englisch 14443333
Englisch 2444333
Latein 14443333
Latein 2444333
Französisch 2444333
Französisch 3 (SG)4433
Griechisch (HG)4433
Spanisch spätbeginnend4
Mathematik4443433
Chemie (NTG)2222
Physik2222
Wirtschaft und Recht (WWG)2222

HG: Humanistisches Gymnasium, SG: Sprachliches Gymnasium, NTG: Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium, WWG: Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium

2. Beschlüsse der Lehrerkonferenz zu Leistungserhebungen und Hausaufgaben

Beschluss gem. § 28 Absatz 1 Satz 2 BaySchO

Jahrgangsstufen 5 bis 6

Die für alle Hausaufgaben an einem Tag aufzubringende Gesamtzeit soll 2 Stunden nicht übersteigen. 

Jahrgangsstufen 7 bis 9

Die für alle Hausaufgaben an einem Tag aufzubringende Gesamtzeit soll 2 Stunden nicht übersteigen. An Tagen mit Pflichtunterricht am Nachmittag soll die für alle Hausaufgaben für den darauffolgenden Tag aufzubringende Gesamtzeit 30 Minuten nicht übersteigen.

Jahrgangsstufe 10-11

Die für alle Hausaufgaben an einem Tag aufzubringende Gesamtzeit soll 2,5 Stunden nicht übersteigen. An Tagen mit Pflichtunterricht  am Nachmittag (ohne Spanisch) soll die für alle Hausaufgaben für den darauffolgenden Tag aufzubringende Gesamtzeit 30 Minuten nicht übersteigen.

Hausaufgabenheft

Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 – 10 haben ein Hausaufgabenheft zu führen.

Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen

Beschluss gem. § 21 Absatz 2 Satz 1 GSO

An Tagen, an denen der Schüler bzw. die Schülerin einen großen Leistungsnachweis erbringt, werden keine kleinen schriftlichen Leistungsnachweise von ihm bzw. ihr gefordert. Dies gilt auch für Nachschriften.

In der Qualifikationsphase der Q11 und Q12 sind bei allen großen Leistungsnachweisen in mündlicher (z. B. Schulaufgaben in den modernen Fremdsprachen) und praktischer Form (z. B. im Fach Musik) gem. § 22 Abs. 3 GSO Zweitprüfer/innen verpflichtend.

In der Unter- und Mittelstufe (Jahrgangsstufen 5 -10) können bei mündlichen Prüfungen im Rahmen großer Leistungsnachweise gem. § 22 Abs. 1 und 2 GSO (z. B. andere gleichwertige Leistungsnachweise) Zweitprüfer/innen fakultativ eingesetzt werden.

Ersatz einer Schulaufgabe durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis

Die Lehrerkonferenz hat gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GSO für alle Klassen derselben Ausbildungsrichtung einheitlich entschieden, dass pro Fach höchstens eine Schulaufgabe durch einen der folgenden anderen gleichwertigen Leistungsnachweise ersetzt wird:

  • Debatte (Anlage Nr. 17 BaySchO)

  • Test aus formalsprachlichen und Sprachverständnisanteilen in Deutsch (Anlage Nr. 19 BaySchO)

  • Schwerpunkte des Jahresstoffs in der letzten schriftlichen Leistungserhebung (Anlage Nr. 20 BaySchO)

  • Jahrgangsstufentest in Kombination mit einem schulinternen fachlichen Leistungstest (Anlage Nr. 22 BaySchO)
  • Dialogschulaufgabe im Fach Latein (KMS)

In den folgenden Jahrgangsstufen wird im jeweils genannten Fach eine Schulaufgabe durch eine gleichwertige Leistungserhebung ersetzt.

Jgst. 5: D M -- --
Jgst. 6: D M -- --
Jgst. 7: -- M -- --
Jgst. 8: -- -- -- --
Jgst. 9: D M -- --
Jgst. 10: -- -- E L
Jgst. 11: -- -- -- L

Die Fachlehrer legen jeweils Zeitpunkt und Art des Ersatzes fest und teilen ihren Klassen die Planung rechtzeitig mit. Neben Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten sind „KASL“ (Kleine Angekündigte Schriftliche Leistungsnachweise) als weitere kleine schriftliche Leistungsnachweise zugelassen.

Alle genannten Prüfungsformen setzen andere Methoden des Arbeitens im Unterricht voraus, zielen auf eine größere Nachhaltigkeit des Lernens und damit auf eine Steigerung des Lernerfolgs.

Bitte informieren Sie sich laufend über die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Wenn Sie rechtzeitig die richtigen Schritte unternehmen, lassen sich u.U. auftretende Rückstände in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften häufig beheben.

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